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Anmeldung der Eheschließung Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei dem Standesbeamten anzumelden. Die Anmeldung der Eheschließung ermöglicht die Prüfung auf rechtliche Ehehindernisse. Versteht ein Verlobter die deutsche Sprache nicht, sollte zur Anmeldung der Eheschließung ein Dolmetscher mitgebracht werden. Ist einer oder sind beide der Verlobten verhindert, so können sie sich zunächst für die Anmeldung mittels einer formgebundenen Vollmacht (Beitrittserklärung) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich anmelden. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Standesbeamten an die Verlobten, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden. Die Ehe muss nicht in dem Standesamt geschlossen werden, wo sich die Verlobten anmelden. Nach der Prüfung der Ehefähigkeit bescheinigt der Standesbeamte dann nur die Anmeldung und ermächtigt auf Wunsch auch ein anderes Standesamt, dass dort die Ehe geschlossen werden darf.
Besonderheiten bei der Eheschließung mit Auslandsberührung und im Ausland 1. Staatsangehörigkeit Die Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zu der Frage, inwieweit eine Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes erwirbt, oder eine ausländische Frau die Möglichkeit hat, die Staatsangehörigkeit ihres deutschen Ehemannes zu erwerben, sollten sich die Betroffenen dazu Auskunft bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einholen. 2. Namensführung der Ehegatten Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaatler), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist; ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht. 3. Erfordernis der kirchlichen Trauung Nach dem Recht einzelner Staaten ist die kirchliche Trauung vor dem zuständigen Geistlichen Voraussetzung für eine gültige Ehe. Unterbleibt nach der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung, so wird die Rechtswirksamkeit der Ehe im Heimatstaat der Beteiligten nicht anerkannt. 4. Erfordernis der Registrierung der Ehe In verschiedenen Staaten wird die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe eines Angehörigen des jeweiligen Staates möglicherweise nur anerkannt und werden Kinder aus dieser Ehe nur dann ehelich angesehen, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen ausländischen Stelle erfolgt ist. Die Registrierung ist von den Beteiligten selbst zu veranlassen; sie sollten sich hierüber bei einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates Auskunft einholen. Unterlagen Unterlagen, die von deutschen Staatsangehörigen zur Anmeldung der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft vorzulegen sind: Familienstand ledig - aktuell ausgestellte „Abstammungsurkunde“ Dies ist eine ausführliche Geburtsurkunde und beim Standesamt des Geburtsortes zu erhalten (7,00 Euro). Die Urkunde kann ggf. schriftlich unter Beifügung eines Verrechnungsschecks angefordert werden. Bei der Geburt im Ausland ist entweder eine mehrsprachige Geburtsurkunde oder das fremdsprachige Original mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Urkunde bedarf ggf. einer Apostille oder Legalisation (=Echtheitsbestätigung durch die zuständige ausländische Behörde oder deutsche Auslandsvertretung). - aktuell ausgestellte „Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs“ der Eltern Das Familienbuch ist nicht das Stammbuch, sondern eine Karteikarte, die beim Standesamt des derzeitigen Wohnortes der Eltern geführt wird (8,00 Euro). Ist die Ehe der Eltern geschieden, befindet sich das Familienbuch bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vater zum Zeitpunkt der Scheidung gewohnt hat. Erfolgte die Scheidung ab 01.07.1998, wird das Familienbuch bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern befand. Ist ein Elternteil verstorben, wird das Familienbuch am Wohnsitz des überlebenden Elternteils geführt. Die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Familienbuchs der Eltern entfällt, wenn die Eltern: - nicht geheiratet haben - vor dem 01.01.1958 geheiratet haben - bis zum 02.10.1990 in den neuen Bundesländern geheiratet haben Familienstageschieden / verwitwet - aktuell ausgestellte „Abstammungsurkunde“ (siehe oben) - aktuell ausgestellte „Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs“ der letzten Ehe (8,00,-Euro). Erhältlich ist das Familienbuch bei dem Standesamt, das zum Zeitpunkt der Scheidung für den Wohnsitz des Ehemannes bzw. bei Scheidung ab 01.07.1998 für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute zuständig war. - Fand die letzte Eheschließung bis 02.10.1990 in den neuen oder bis 31.12.1957 in den alten Bundesländern statt, entfällt die Abschrift des Familienbuchs. Stattdessen ist eine mit Scheidungsvermerk versehene Heiratsurkunde erforderlich (7,00,-Euro). Diese ist erhältlich bei dem Standesamt des damaligen Eheschließungsortes. - geeignete Nachweise über alle weiteren Vorehen (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil/ Sterbeurkunde) Verlobte mit gemeinsamen Kindern - aktuell ausgestellte „Abstammungsurkunde“ des Kindes (siehe oben) - ggf. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, wenn der Vater nicht in der Abstammungsurkunde eingetragen ist. - ggf. Urkunde über Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgeerklärung) Sonstiges - bei elterlicher Sorge für – nicht gemeinsame - minderjährige Kinder, für die ein Verlobter das alleinige Sorgerecht innehat: Geburtsurkunde der Kinder (diese entfällt bei Eintragung einer Lebenspartnerschaft) - ggf. Nachweise über die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades (Diplom, Promotion, Magister), wenn die Eintragung in die Urkunden gewünscht wird (diese entfällt bei Eintragung einer Lebenspartnerschaft) Von allen Eheschließungs- und Partnerschaftswilligen vorzulegen: - Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz, bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 14 Tage (erhältlich bei den Bürgerämtern/Einwohnermeldeamt); Kosten in Berlin 4,09 Euro - Personalausweis oder Reisepass Zuständigkeit Für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) von einem der Verlobten zuständig. Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik erfolgen. Für die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft ist in Berlin das Standesamt des Hauptwohnsitzes von einem/r der beiden Partner/innen zuständig. Die Eintragung der Lebenspartnerschaft kann anschließend bei jedem Standesamt in Berlin erfolgen.
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