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Die Wahl des Güterstandes Sofern Sie nichts anderes per Ehevertrag vereinbaren, tritt mit der Eheschließung automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft (§§ 1363 ff. BGB). Er wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben in diesem Güterstand getrennt, es entsteht also - entgegen manch landläufiger Meinung - kein gemeinschaftliches (Ehe-)Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer und Inhaber seines Vermögens, auch wenn dies nach der Eheschließung erworben wird.
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